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BVerwG, 13.07.1984 - 6 B 84.84 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Maßstab für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Anwendung neuen Rechts auf "Übergangsfälle"
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen, 21.03.1984 - 4 K 4284/82
- BVerwG, 13.07.1984 - 6 B 84.84
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77
Wehrpflichtnovelle
Auszug aus BVerwG, 13.07.1984 - 6 B 84.84
Dies folgt entgegen der von der Beschwerde für seine Auffassung zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Urteil vom 31. Januar 1984 - IV/3 E 6186/82 -) und des Verwaltungsgerichts Minden (Urteil vom 2. März 1984 - 5 K 79/83 -) insbesondere daraus, daß der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127, Leitsatz 7, S. 168) verwendete Formulierung wörtlich als Maßstab für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen in Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG übernommen hat. - BVerwG, 25.05.1984 - 6 B 40.84
Kriegsdienstverweigerung - Neuordnungsgesetz - Anwendbarkeit - Alt-Verfahren
Auszug aus BVerwG, 13.07.1984 - 6 B 84.84
Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - ausgeführt, daß aufgrund des § 20 KDVG die Vorschriften des 3. Abschnitts, also auch § 14, des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes auf anhängige Anerkennungsverfahren in dem Stand anzuwenden sind, in dem sie sich am 1. Januar 1984 befanden; aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 1 KDVG ergibt sich aber, daß für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissens gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG der gleiche Maßstab wie nach dem früheren Recht und den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gilt. - BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 46.72
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die …
Auszug aus BVerwG, 13.07.1984 - 6 B 84.84
Das danach bestehende Erfordernis eines "aufgrund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelten hohen Grades von Wahrscheinlichkeit" (vgl. BVerwGE 41, 53 [58]) gilt somit auch für die von § 20 KDVG erfaßten "Übergangsfälle", also auch für den Kläger.